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OLG Frankfurt, 16.09.2016 - 21 W 38/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Angemessene Vergütung des Nachlasspflegers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
Vergütung des Berufsbetreuers
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2016 - 21 W 38/16
Die Arbeitszeiten für die Pflegschaft werden - wie bei der Betreuung - nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2015, 844, Rn 18 nach Juris; vgl für die Betreuervergütung: BGHZ 145, 104 ff, Rn 23 nach Juris). - OLG Saarbrücken, 02.09.2014 - 5 W 44/14
Vergütung des Nachlasspflegers: Bemessung des Stundensatzes bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2016 - 21 W 38/16
Die Arbeitszeiten für die Pflegschaft werden - wie bei der Betreuung - nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2015, 844, Rn 18 nach Juris; vgl für die Betreuervergütung: BGHZ 145, 104 ff, Rn 23 nach Juris).
- OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20
Höhe der Nachlasspflegervergütung
Liegt eine Nachlasspflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades vor, ist dieser Betrag um 30, 00 ? auf 130, 00 ? zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2016 - 21 W 38/16 , unveröffentlicht). - OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft
Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads, ist dieser Stundensatz angemessen zu erhöhen, und zwar bei einem zum Rechtsanwalt bestellten Nachlasspfleger mit Kanzlei mit Sitz innerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main auf 130, 00 ? (vgl. Senat vom 16.09.2016, Az. 21 W 38/16 ). - OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft
Liegt der Geschäfts- oder Kanzleisitz des Nachlasspflegers in dem Ballungsgebiet Rhein-Main, hat der Senat den dafür angemessenen Stundensatz auf 130, 00 ? anstelle 100, 00 ? festgesetzt und den Aufschlag somit auf 30, 00 ? angesetzt (vgl. Senat vom 16.09.2016, 21 W 38/16 ).